Qui publici muneris vacationem habet, si aliquem honorem excepto decurionatu sponte susceperit, ob id, quod patriae suae utilitatibus cesserit vel gloriae cupiditate paulisper ius publicum relaxaverit, competens privilegium non amittit.
von can.m am 24.08.2022
Wer von öffentlichen Pflichten befreit ist, verliert sein rechtmäßiges Privileg nicht, wenn er freiwillig ein öffentliches Amt (mit Ausnahme des Stadtratsmandats) übernimmt, sei es, um den Interessen seiner Gemeinschaft zu dienen oder kurzzeitig seine rechtliche Befreiung aus Verlangen nach Anerkennung zurückzustellen.
von yara.c am 28.03.2016
Wer eine Befreiung vom öffentlichen Dienst hat, verliert sein zustehendes Privileg nicht, wenn er freiwillig ein Amt außer dem Decurionat übernommen hat, und zwar deshalb, weil er sich den Interessen seiner Heimat hingegeben oder aus Verlangen nach Gloria vorübergehend das öffentliche Recht gelockert hat.