Ceteri vero, licet quadam inter se cognatione iungantur, numquam tamen curiale praedium sine praedicto onere lucrabuntur, nisi is forte, cui lucro res cesserit, eiusdem civitatis ordini sit obstrictus, qui, licet inter extraneos numeretur, vacuum tamen ea functione quod datum est consequatur:
von lewin.o am 08.03.2016
Jedoch werden alle anderen Personen, selbst wenn sie miteinander verwandt sind, niemals Ratseigentum ohne die zuvor erwähnten Verpflichtungen erwerben, es sei denn, jemand ist bereits an denselben Stadtrat gebunden - eine solche Person kann, auch wenn sie als Außenstehender gilt, die Immobilie frei von diesen Pflichten erhalten:
von luka.h am 26.09.2016
Die Anderen zwar, obwohl sie untereinander durch eine gewisse Verwandtschaft verbunden sein mögen, werden dennoch niemals ein kuriales Grundstück ohne die vorerwähnte Last erwerben, es sei denn, derjenige, dem die Sache Gewinn gebracht hat, sei dem Orden derselben Stadt verpflichtet, der, obwohl er unter Fremden gezählt werden mag, gleichwohl das, was frei von dieser Verpflichtung ist, erlangen wird: