Quod si saepe dicti successores sacramentum sibi crediderint excusandum, tum vero ad similitudinem rerum immobilium diligentior curialibus omnium rerum indago praebebitur, scilicet ut universis mortui facultatibus in aperto propositis vel aestimatio rerum vel divisio sub praesentia curialium celebretur.
von lya.948 am 13.02.2019
Sollten die zuvor genannten Erben meinen, vom Eid befreit zu sein, werden die Stadtbeamten eine gründlichere Untersuchung aller Vermögenswerte durchführen, ebenso wie bei unbeweglichen Gütern. In diesem Fall müssen alle Vermögenswerte des Verstorbenen öffentlich ausgestellt werden, und die Bewertung oder Aufteilung muss in Anwesenheit der Stadtbeamten stattfinden.
von kimberly.964 am 25.03.2019
Sollten jedoch die oft erwähnten Rechtsnachfolger den Eid für sich als entschuldbar erachtet haben, so soll in der Tat, nach Art unbeweglicher Sachen, eine sorgfältigere Untersuchung aller Angelegenheiten den Kurialen gewährt werden, und zwar dergestalt, dass nach vollständiger öffentlicher Darlegung sämtlicher Vermögenswerte des Verstorbenen entweder die Bewertung der Güter oder deren Aufteilung in Gegenwart der Kurialen vorgenommen wird.