Donationes vero vel permutationes vel quoslibet alios etiam sine decreto permittimus celebrare contractus, quoniam et sacrae constitutiones, quae super hoc a retro principibus latae sunt, in plurimis suis partibus de pretio non redhibendo locutae sunt, ut ex hoc apertissime detur intellegi solum emptionis decurionibus sine decreto interdictum fuisse contractum.
von zoe831 am 12.04.2020
Fürwahr erlauben wir Schenkungen oder Austauschverträge oder sonstige Verträge auch ohne Dekret zu vollziehen, da auch die heiligen Verfassungen, die hierzu von früheren Fürsten erlassen wurden, in vielen ihrer Teile über die Nichtrückerstattung des Preises gesprochen haben, sodass hieraus am deutlichsten zu verstehen gegeben wird, dass nur der Kaufvertrag den Decurionen ohne Dekret untersagt war.
von monika.9948 am 07.09.2023
Wir erlauben Schenkungen, Austauschverträge und alle anderen Vertragsarten ohne Erlass durchzuführen, da selbst die kaiserlichen Gesetze früherer Herrscher in dieser Angelegenheit in vielen Abschnitten die Nichtrückerstattung von Zahlungen erörtert haben, wodurch sehr deutlich wird, dass nur Kaufverträge Stadträten ohne Erlass untersagt waren.