Cui si probaveris non auctore procuratore vel eo, cui vendendi fuit facultas, neque habitis hastis nec omni ordine peracto venditas res esse, et id quod ex causa iudicati debes exsolveris, rescissa venditione mala fide facta easdem res recipies cum fructibus, quos ad emptorem mala fide pervenisse vel pervenire debere constiterit.
von ayleen.p am 26.07.2019
Wem Sie nachweisen, dass Sachen weder durch einen bevollmächtigten Prokuristen noch durch jemanden, der die Befugnis zum Verkauf hatte, noch durch durchgeführte Versteigerungen noch durch vollständige Abwicklung des Verfahrens verkauft wurden, und wenn Sie das aus dem Gerichtsurteil geschuldete Betrag bezahlt haben, wobei der in böser Absicht getätigte Verkauf rückgängig gemacht wird, werden Sie dieselben Sachen nebst den Früchten zurückerhalten, die nachweislich beim Käufer in böser Absicht angefallen sind oder hätten anfallen müssen.
von andre.d am 12.12.2021
Wenn Sie ihm nachweisen können, dass die Liegenschaft ohne ordnungsgemäße Ermächtigung, sei es durch einen Bevollmächtigten oder jemanden mit Verkaufsrecht, und ohne Einhaltung der erforderlichen Versteigerungsverfahren verkauft wurde, und wenn Sie die aufgrund des Urteils geschuldete Summe zahlen, wird der in böser Absicht getätigte Verkauf rückgängig gemacht und Sie erhalten Ihr Eigentum zurück, einschließlich aller Gewinne, die nachweislich vom bösgläubigen Käufer vereinnahmt wurden oder hätten vereinnahmt werden müssen.