Si ad magistratum nominati aufugerint, requirantur et, si pertinaci animo latere potuerint, his ipsorum bona permittantur, qui praesenti tempore in locum eorum ad duumviratus munera vocabuntur, ita ut, si postea reperti fuerint, biennio integro onera duumviratus cogantur agnoscere.
von finia.d am 04.02.2016
Wenn als Magistrate Nominierte fliehen, müssen sie gesucht werden, und wenn sie sich durch Hartnäckigkeit verborgen halten können, soll ihr Vermögen denjenigen übergeben werden, die aufgerufen sind, als Kommunalmagistrate an ihrer Stelle zu dienen. Werden sie später gefunden, müssen sie eine vollständige zweijährige Amtszeit absolvieren.
von kristian.935 am 09.07.2017
Wenn die für das Magistratsamt Nominierten geflohen sind, sollen sie gesucht werden und, falls sie mit beharrlichem Geist sich werden verborgen haben, sollen ihre Güter denjenigen übergeben werden, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt an ihrer Stelle zu den Pflichten des Duumvirats berufen werden, so dass, wenn sie später gefunden werden, sie gezwungen sein werden, die Lasten des Duumvirats für ein vollständiges Biennium anzuerkennen.