Iubemus itaque post depositum, ut dictum est, praefatum officium unumquemque eorum, qui in praesenti sunt vel postea matriculis eorum pro tempore fuerint inserti, clarissimi primi ordinis comitis perfrui dignitate, quatenus et tempore quietis fructum praeteritorum laborum consequantur proque fide atque industria erga clientes suos comprobata privatae condicionis hominum multitudine segregati clarissimis merito connumerentur.
von ariana.849 am 03.12.2016
Wir verordnen daher nach der Amtsniederlegung, wie bereits erwähnt, dass jeder derjenigen, die gegenwärtig sind oder künftig in ihren Registern verzeichnet sein werden, die Würde eines hochrangigen Grafen ersten Ranges genießen soll, sodass sie sowohl in Zeiten der Ruhe die Früchte ihrer vergangenen Arbeit ernten können und aufgrund ihrer bewiesenen Treue und ihres Einsatzes gegenüber ihren Klienten von der Masse der Privatpersonen abgesondert, zu Recht unter den Ausgezeichnetsten gezählt werden.
von andreas.v am 19.03.2022
Wir verordnen daher, dass nach Beendigung des vorgenannten Amtes, wie beschrieben, jeder, der gegenwärtig im Dienst ist oder künftig in ihre Register aufgenommen wird, den Rang eines Grafen ersten Ranges erhalten soll. Dies wird es ihnen ermöglichen, die Früchte ihrer vergangenen Arbeit im Ruhestand zu genießen, und in Anerkennung ihrer bewiesenen Treue und Hingabe gegenüber ihren Klienten werden sie zu Recht unter der ausgezeichneten Nobility gezählt, abgehoben von gewöhnlichen Privatpersonen.