Ne casu amissa securitate publica quaedam praeda nascatur collatoribus, decernimus, ut, quando securitates a discussoribus seu apparatioribus expositae ratiociniis publicis continentur, rursus per iniuriam non petantur.
von nelio.9968 am 22.01.2023
Um zu verhindern, dass Steuerzahler Opfer werden, wenn ihre Zahlungsbelege verloren gehen, verfügen wir, dass Quittungen, die von Steuerprüfern oder Beamten ausgestellt und in öffentlichen Konten verzeichnet wurden, nicht unrechtmäßig erneut geltend gemacht werden können.
von oliver.c am 29.11.2018
Um zu verhindern, dass bei einem Verlust der öffentlichen Sicherheit möglicherweise eine Beute für die Beitragszahler entstehen könnte, verfügen wir, dass Sicherheiten, die von Prüfern oder Amtsträgern ausgestellt und in öffentlichen Rechnungen verzeichnet sind, nicht erneut durch Ungerechtigkeit gefordert werden dürfen.