Et si forte vetustate species ita corrupta est, ut per semet erogari sine querella non possit, eidem ex nova portione misceatur, cuius adiectione corruptio velata damnum fisco non faciat.
von elian.z am 07.06.2022
Und wenn Güter durch Alter derart verdorben sind, dass sie nicht ohne Beschwerden ausgegeben werden können, sollten sie mit frischen Vorräten vermischt werden, sodass durch das Vermischen die Verderbnis verborgen bleibt und der Staatsschatz keinen Verlust erleidet.
von carla.a am 10.02.2016
Und falls durch Alterung die Güter derart verdorben sind, dass sie nicht ohne Beanstandung verteilt werden können, sollen dieselben mit einem neuen Anteil vermischt werden, durch dessen Hinzugabe die Verderbnis verdeckt wird, sodass kein Schaden für die Staatskasse entsteht.