Defensionis facultas danda est his, quibus aliquam inquietudinem fiscus infert, cum facultates eorundem adhuc controversia pendente inquietari describique fas non sit.
von martin922 am 30.03.2021
Personen, die vom Fiskus behelligt werden, muss das Recht zur Verteidigung gewährt werden, und es ist nicht rechtmäßig, während eines noch anhängigen Rechtsstreits ihre Vermögenswerte zu stören oder zu beschlagnahmen.
von lejla.873 am 27.11.2021
Denjenigen, denen der Fiscus eine Beunruhigung zufügt, muss die Möglichkeit zur Verteidigung gegeben werden, wobei es nicht rechtmäßig ist, deren Vermögenswerte während eines noch anhängigen Rechtsstreits zu stören und zu inventarisieren.