Sacrosancta thessalonicensis ecclesia civitatis excepta, ita tamen, ut aperta sciat propriae tantummodo capitationis modum beneficio mei numinis sublevandum, nec externorum gravamine tributorum rem publicam ecclesiastici nominis abusione laedendam.
von yasmine.p am 04.06.2024
Die heilige Kirche von Thessaloniki wird eine Ausnahme gewährt, jedoch nur unter folgenden Bedingungen: Sie soll klar verstehen, dass nur ihre eigene Kopfsteuer durch meine kasierliche Gunst reduziert wird, und sie darf die öffentliche Staatskasse nicht durch Missbrauch ihres religiösen Status schädigen, um andere Steuern zu vermeiden.
von elif.q am 18.05.2016
Die heilige Thessalonicensische Kirche der Stadt wird ausgenommen, und zwar derart, dass sie offen weiß, dass nur das Maß ihrer eigenen Kopfsteuer durch die Gunst meiner göttlichen Autorität entlastet wird, und dass die öffentliche Kasse durch die Belastung auswärtiger Abgaben mittels des Missbrauchs des kirchlichen Namens nicht geschädigt werden soll.