Unde ut quisque praedii emolumenta consequitur, si non is evoluto anni spatio intra sex menses omnem cui esse constrictus dicitur reliquorum intulerit cumulum, ad ipsos qui sunt domini praedii exactionem volumus pertinere.
von anabell.s am 17.02.2023
Daher verfügen wir, dass wenn jemand die Erträge eines Grundstücks bezieht und nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines Jahres den gesamten Betrag der Außenstände, zu deren Zahlung er verpflichtet ist, entrichtet, die Eintreibung an die Eigentümer des Grundstücks fallen soll.
von hedi.b am 05.09.2017
Daher verfügen wir, dass wenn jemand Vorteile aus einem Grundbesitz erhält und nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Jahres alle ausstehenden Forderungen vollständig begleicht, das Recht zur Eintreibung dieser Zahlungen den Grundbesitzern selbst zustehen soll.