Quibus si damnato patre tutor datus est, necesse est, ut ab officio suo recedat regresso eo, quem non solum nomine redire, sed etiam officium suum nulla pravitate corruptum liberis praebere oportet, ut eorum bona tueatur et augeat.
von Anny am 21.12.2016
Für diejenigen, denen nach der Verurteilung des Vaters ein Vormund gegeben wurde, ist es notwendig, dass er von seinem Amt zurücktritt, wenn dieser zurückkehrt - derjenige, dem es obliegt, nicht nur dem Namen nach zurückzukehren, sondern auch seine Pflicht unbefleckt von jeglicher Niedertracht seinen Kindern zu gewähren, auf dass er deren Güter schütze und mehere.
von robert.92 am 08.12.2013
Wurde einem Kind aufgrund der Verurteilung des Vaters ein Vormund bestellt, muss dieser sein Amt niederlegen, wenn der Vater zurückkehrt. Der Vater soll nicht nur dem Namen nach zurückkehren, sondern auch seine Pflichten gegenüber seinen Kindern ohne jede Verfehlung erfüllen, indem er deren Vermögen schützt und mehrt.