Rectores provinciarum conveniri praecipimus, ut hi, quo pro suo crimine poenam exilii sub certo temporis spatio subire decreti sunt, exacto praefinito tempore nec claustris carceralibus nec in locis quibus exules versati sunt teneantur.
von luna.g am 09.04.2021
Wir befehlen, die Provinzgouverneure vorzuladen, damit diejenigen, die aufgrund ihrer Straftat für eine festgelegte Zeitspanne zur Strafe des Exils verurteilt wurden, nach Ablauf der vorgeschriebenen Zeit weder in Gefängnismauern noch an den Orten, an denen die Verbannten sich aufgehalten haben, festgehalten werden.
von Marvin am 26.08.2024
Wir weisen die Provinzgouverneure an, sicherzustellen, dass Personen, die wegen ihrer Straftaten zu zeitlich befristeter Verbannung verurteilt wurden, nach Ablauf ihrer Strafzeit weder in Gefängnissen festgehalten noch gezwungen werden, an ihren Verbannungsorten zu bleiben.