Sicuti convictis confessisque ad societatem scelerum vocantibus eos, a quibus apprehensi custoditive sunt, facile credi non oportet, ita, si evidentibus rationibus post commissum communiter facinus ad evitandam de se sententiam id fecisse fuerint probati, publicae vindictae non sunt subtrahendi.
von lenni951 am 23.07.2018
Gleichwie man denjenigen, die verurteilt und geständig sind und zur Mittäterschaft diejenigen aufrufen, von denen sie festgenommen oder bewacht wurden, nicht leichtgläubig Glauben schenken soll, so sollen sie, wenn durch offensichtliche Gründe nach einer gemeinschaftlich begangenen Straftat erwiesen wird, dass sie dies getan haben, um dem Urteil über sich zu entgehen, nicht von der öffentlichen Vergeltung ausgenommen werden.
von mohamed8882 am 22.11.2013
Ebenso wenig wie man leichtfertig Kriminellen glauben sollte, die nach ihrer Verurteilung und Geständigkeit versuchen, ihre Verhaftenden oder Bewacher in ihre Verbrechen zu verwickeln, wenn klare Beweise zeigen, dass sie dies getan haben, um nach einem gemeinsam begangenen Verbrechen einer Bestrafung zu entgehen, sollten sie der öffentlichen Justiz entkommen.