Si qui adulterii fuerint accusati et obtentu proximitatis intentata depulerint, per commemorationem necessitudinis fidem crimini derogando, dum existimatur non debere credi quod adlegatur, non potuisse committi, hi si postmodum in nuptias suas consortiumque convenerint, facinus illud, in quo fuerint accusati, manifesta fide atque indiciis evidentibus publicabunt.
von nika.c am 15.08.2023
Sollten Personen der Unzucht beschuldigt worden sein und die erhobenen Anschuldigungen durch Berufung auf ihre Nähe zurückgewiesen haben, indem sie durch Erwähnung ihrer Beziehung den Glauben an das Verbrechen untergraben und es als unglaubwürdig erscheinen lassen, sodass es nicht hätte begangen worden sein können, und sollten diese Personen hernach in ihrer Ehe und Gemeinschaft zusammengekommen sein, so werden sie jenes Verbrechen, dessen sie beschuldigt waren, durch offenkundigen Glauben und eindeutige Beweise öffentlich machen.
von jann.h am 16.02.2016
Wenn Personen, die des Ehebruchs beschuldigt wurden, sich verteidigen, indem sie behaupten, sie seien zu nah verwandt, um die Anschuldigung glaubwürdig erscheinen zu lassen, und argumentieren, dass ihre familiäre Verbindung das angebliche Verbrechen unglaubwürdig und unmöglich mache, aber später dann doch heiraten, werden sie dadurch ihre Schuld bezüglich der ursprünglichen Anschuldigung durch eindeutige Beweise ihrer Beziehung effektiv beweisen.