Sed accusatione fundata, hoc est cum constiterit, quo iure ( id est mariti vel extranei) quove tempore actio fuerit intromissa, discutiatur crimen, facti qualitas publicetur, cum et iurgia quae magnitudine superant praeponantur et civilis actio criminali iure postponatur, idem tamen, cum competere coeperit, habitura momenti, dummodo non obsit examini.
von enno.h am 30.12.2015
Sobald die Anklage ordnungsgemäß eingereicht wurde und festgestellt wurde, wer das Recht hat, den Fall zu verfolgen (ob der Ehemann oder eine externe Partei) und zu welchem Zeitpunkt das Rechtsverfahren eingeleitet wurde, sollte das Verbrechen untersucht und die Einzelheiten der Tat öffentlich gemacht werden. Während schwerwiegendere Streitigkeiten Vorrang haben und zivilrechtliche Verfahren zurückgestellt werden, wenn Strafrecht gilt, wird die Zivilklage dennoch das gleiche Gewicht haben, sobald sie relevant wird, solange sie die Untersuchung nicht behindert.
von mathilda.w am 01.11.2013
Sobald die Anklage begründet ist, das heißt, wenn feststeht, mit welchem Rechtsgrund (sei es der eines Ehemanns oder eines Fremden) oder zu welcher Zeit die Klage eingeleitet wurde, soll das Verbrechen untersucht, die Beschaffenheit der Tat offengelegt werden, wenn zunächst die Streitigkeiten, die an Bedeutung überragen, vorgereiht und die zivilrechtliche Klage durch das Strafrecht zurückgestellt wird, dieselbe gleichwohl, wenn sie zu gelten beginnt, Gewicht erlangen wird, vorausgesetzt, sie behindert nicht die Untersuchung.