Ipsi quoque procuratori vel domino vel primatibus possessionis, si se ad comprimendam multitudinem rusticanorum sufficere non posse firmaverint et id provinciali iudicio palam fecerint, militare auxilium rector provinciae a tribuno vel primatibus numeri faciet dari, si civilia sufficere non posse perspexerit.
von sheyenne.v am 14.02.2021
Dem Verwalter selbst sowie dem Grundherrn oder den führenden Personen der Besitzung, wenn sie bekräftigen, die Menge der Landvölker nicht unterdrücken zu können und dies dem Provinzgericht deutlich gemacht haben, wird der Provinzstatthalter militärische Unterstützung vom Tribun oder den führenden Personen der Einheit gewähren lassen, wenn er erkennt, dass zivile Maßnahmen nicht ausreichen.
von karl.j am 04.11.2019
Wenn der Verwalter, Grundbesitzer oder die Lokalbehörden dem Provinzgericht erklären, dass sie die Menge der Bauern nicht selbst kontrollieren können, wird der Provinzgouverneur militärische Unterstützung von den Tribunen oder Einheitskommandeuren anfordern, sofern er feststellt, dass zivile Maßnahmen unzureichend sind.