Sin vero non statim easdem chartulas vel corruperit vel igni consumpserit, sed vim earum manifestaverit, sciat se quasi auctorem huiusmodi delicti capitali sententia subiugandum.
von lanah.8898 am 30.04.2020
Sollte er jedoch diese Dokumente nicht unverzüglich entweder vernichtet oder durch Feuer zerstört haben, sondern deren Inhalt offenbaren, so soll er wissen, dass er selbst als Urheber eines solchen Verbrechens der Todesstrafe unterworfen wird.
von janosch.931 am 20.06.2020
Sollte jemand diese Dokumente nicht umgehend vernichten oder verbrennen, sondern stattdessen deren Inhalt offenbaren, so sollte er wissen, dass er als Täter eines solchen Verbrechens mit der Todesstrafe rechnen muss.