Nullus omnino principatum vel numeratum seu commentariensis gradum vel cetera officia repetere audeat, cum publicae disciplinae semel gesta sufficiant.
von Fritz am 27.10.2017
Niemand wage es, erneut eine Führungsposition, ein Finanzamt, den Rang eines Schriftführers oder andere Ämter anzustreben, da die einmal für den öffentlichen Dienst geleisteten Tätigkeiten ausreichen.
von karolina.a am 11.11.2015
Niemand darf sich für eine zweite Amtszeit als Verwalter, Finanzbeamter, Schriftführer oder ein anderes öffentliches Amt bewerben, da eine Amtsperiode des öffentlichen Dienstes ausreichend ist.