Ac si quispiam promotorum denuo ad munus etiam per sacras litteras inrepserit, quod ante docebitur gessisse, cassatis quae hoc modo sunt impetrata, ad solutionem debiti primitus artetur, et qui contra fecerint poenam deportationis ad instar legis iuliae ambitus excipiant.
von karoline.8915 am 13.04.2018
Wenn ein zuvor beförderter Beamter versucht, auch mit kaiserlicher Ermächtigung, sich wieder in eine frühere Position einzuschleichen, wird seine Ernennung für ungültig erklärt und er muss zunächst seine Schuld begleichen. Wer gegen diese Regel verstößt, wird nach Maßgabe des julischen Gesetzes über Wahlkorruption mit Deportation bestraft.
von finn.u am 14.12.2018
Und wenn einer der Beförderten abermals in ein Amt selbst durch heilige Schreiben einzuschleichen versucht, was ihm nachgewiesen wird vorher innegehabt zu haben, werden die auf diese Weise erlangten Dinge für ungültig erklärt, soll er zunächst zur Schuldentilgung gezwungen werden, und diejenigen, die entgegen dieser Verfügung handeln, sollen die Strafe der Deportation nach Maßgabe des julischen Gesetzes über Wahlbestechung erleiden.