Ut unius poena metus possit esse multorum, ducem qui male egit ad provinciam quam nudaverat cum custodia competenti ire praecipimus, ut non solum, quod eius non dicam domesticus, sed manipularius et minister accepit, verum etiam quod ipse a provincialibus nostris rapuit aut sustulit, in quadruplum invitus exsolvat.
von lionel.g am 05.06.2021
Damit die Strafe eines Einzelnen zum Abschreckung vieler dienen kann, befehlen wir, dass der Anführer, der schlecht gehandelt hat, mit angemessener Bewachung in die Provinz zurückzukehren hat, die er ausgeplündert hat, sodass er nicht nur das, was sein – ich sage nicht Hausgenosse, sondern Untergebener und Diener – erhalten hat, sondern auch das, was er selbst unseren Provinzbewohnern geraubt oder weggenommen hat, vierfach und wider Willen zurückzahlen muss.
von christina.j am 21.10.2020
Um sicherzustellen, dass die Bestrafung eines Einzelnen als Warnung für viele andere dient, verfügen wir, dass der Statthalter, der sich vergangen hat, mit angemessener Bewachung in die Provinz zurückgeschickt wird, die er ausgebeutet hat. Er muss dann vierfach den Betrag zurückzahlen von allem, was genommen wurde - nicht nur das, was seine Untergebenen und Beamten erhalten haben, sondern auch alles, was er persönlich von unseren Provinzuntertanen gestohlen oder erpresst hat.