Praebemus licentiam, ut civiliter sive criminaliter, ut actor elegerit, super prolatis codicillis vel aliis instrumentis requiratur et incumbat probatio fidei instrumenti ei primitus, qui scripturam obtulerit, deinde ei, qui stricta instantia falsum arguere paratus est.
von mika.823 am 12.08.2019
Wir erteilen die Befugnis, dass zivilrechtlich oder strafrechtlich, wie es der Kläger gewählt hat, bezüglich vorgelegter Urkunden oder anderer Schriftstücke eine Untersuchung durchgeführt werden kann, und der Nachweis der Echtheit des Dokuments zunächst demjenigen obliegt, der die Schrift vorgelegt hat, sodann demjenigen, der mit strikter Beharrlichkeit bereit ist, deren Fälschung zu argumentieren.
von yanick.h am 01.12.2020
Wir gestatten, dass Gerichtsverfahren wahlweise im zivil- oder strafrechtlichen Verfahren, wie es der Kläger wünscht, bezüglich eingereicher Dokumente oder anderer Rechtsinstrumente durchgeführt werden können. Die Beweislast für die Authentizität des Dokuments obliegt zunächst der Person, die es vorgelegt hat, und sodann derjenigen Person, die bereit ist, dessen Echtheit in einem förmlichen Verfahren anzufechten.