Civilis autem inquisitionis inter utrasque partes confligentium lenior examinatio procedat, cum iudex, qui praeerit quaestioni, intentiones actoris falsas et convicta crimina reorum ex legibus poenis competentibus possit ulcisci.
von vivienne.916 am 29.08.2023
Es soll eine mildere Untersuchung des zivilrechtlichen Verfahrens zwischen den streitenden Parteien fortschreiten, wobei der Richter, der die Untersuchung leiten wird, die falschen Absichten des Klägers und die erwiesenen Verbrechen der Angeklagten mit angemessenen Strafen gemäß den Gesetzen ahnden kann.
von eveline.961 am 23.01.2019
Eine zivilrechtliche Untersuchung zwischen gegnerischen Parteien sollte mit Mäßigung durchgeführt werden, da der Richter, der den Fall leitet, sowohl falsche Anschuldigungen des Klägers als auch bewiesene Verbrechen der Angeklagten mit angemessenen rechtlichen Strafen belegen kann.