Capitali post probationem supplicio, si id exigat magnitudo commissi, vel deportatione ei qui falsum commiserit imminente.
von aylin.h am 13.09.2017
Mit Todesstrafe nach Beweisführung, wenn die Schwere des Vergehens es erfordert, oder mit Deportation, die demjenigen droht, der Falschheit begangen hat.
von Natalie am 01.04.2015
Nach dem Gerichtsverfahren droht dem Betrüger entweder die Todesstrafe, wenn die Schwere des Verbrechens dies erfordert, oder die Verbannung.