Querella falsi temporalibus praescriptionibus non excluditur nisi viginti annorum exceptione, sicut cetera quoque fere crimina.
von mayla868 am 17.08.2017
Eine Rechtsverfolgung wegen Betrugs unterliegt nicht den üblichen Verjährungsfristen, sondern einer Verjährungsfrist von zwanzig Jahren, wie dies bei den meisten anderen Straftaten der Fall ist.
von gustav.s am 19.06.2017
Eine Beschwerde wegen Betrugs wird durch zeitliche Verjährungsfristen nicht ausgeschlossen ausgeschlossen, es sei denn durch die Ausnahme einer zwanzigjährigen Verjährung, ebenso wie fast alle anderen Straftaten.