Neque nos in puniendis morum vitiis potestatem in immensum extendi volumus, sed iure patrio auctoritas corrigat propinqui iuvenis erratum et privata animadversione compescat.
von gustav.r am 22.02.2021
Wir wünschen nicht, dass die Macht zur Bestrafung moralischer Verfehlungen ins Unermessliche ausgedehnt werde, sondern dass die Autorität kraft väterlichen Rechts den Fehler eines jungen Verwandten korrigiere und durch private Bestrafung einschränke.
von leonie.8945 am 01.10.2019
Wir wollen keine unbegrenzte Macht zur Bestrafung moralischer Verfehlungen; stattdessen soll die familiäre Autorität den Fehltritt eines jungen Verwandten durch elterliche Rechte und private Disziplin korrigieren.