Si quis ad se fundum vel quodcumque aliud adserit pertinere ac restitutionem sibi competere possessionis putat, civiliter super possidendo agat aut impleta sollemnitate iuris crimen violentiae opponat, non ignarus eam se sententiam subiturum, si crimen obiectum non potuerit comprobare, quam reus debet excipere.
von alisa.9919 am 14.06.2019
Sollte jemand behaupten, dass ein Grundstück oder eine andere Sache ihm gehöre und meinen, dass ihm die Rückgabe des Besitzes zustehe, so möge er zivilrechtlich bezüglich des Besitzes vorgehen oder, nach Erfüllung der Förmlichkeiten des Rechts, den Vorwurf der Gewaltanwendung geltend machen, und dabei nicht vergessen, dass er selbst jenes Urteil zu gewärtigen hat, wenn er das vorgeworfene Verbrechen nicht zu beweisen vermag, welches der Angeklagte zu empfangen hat.
von alex.921 am 16.09.2014
Wenn jemand behauptet, dass ein Grundstück oder ein anderes Eigentum ihm gehört und glaubt, ein Recht auf Wiedererlangung des Besitzes zu haben, sollte er die Angelegenheit entweder auf zivilrechtlichem Wege verfolgen oder nach Einhaltung der rechtlichen Verfahren Anklage wegen gewaltsamer Enteignung erheben. Er sollte sich bewusst sein, dass er dieselbe Strafe erhält, die dem Angeklagten zugesprochen worden wäre, wenn er seine Behauptungen nicht beweisen kann.