In primis maritum genialis tori vindicem esse oportet, cui quidem ex suspicione ream coniugem facere licet, vel eam, si tantum suspiciatur, penes se detinere non prohibetur:
von joshua.838 am 01.07.2018
Vor allem sollte ein Ehemann die Heiligkeit der Ehe schützen, und er hat das Recht, seine Frau offiziell anzuklagen, wenn er sie des Ehebruchs verdächtigt, oder er darf sie, wenn nur der geringste Verdacht besteht, unter seiner Aufsicht behalten:
von amy865 am 16.11.2019
Vor allem ist es notwendig, dass der Ehemann der Verteidiger des Ehebettes sei, dem es in der Tat erlaubt ist, seine Frau aufgrund von Verdacht anzuklagen, oder, wenn er sie nur verdächtigt, ist es ihm nicht untersagt, sie bei sich zu behalten: