Nec inscriptionis vinculo contineri, cum iure mariti accusaret, veteres retro principes adnuerunt.
von benet.f am 06.02.2023
Vorherige Kaiser haben festgelegt, dass ein Ehemann, der Anklage unter Nutzung seiner ehelichen Rechte erhebt, nicht an die Anforderung der formellen Registrierung gebunden ist.
von till.876 am 08.07.2017
Die alten Herrscher bestätigten zuvor, dass er nicht durch die Fessel der Aufzeichnung gebunden sei, wenn er kraft des Eherechts Anklage erheben würde.