Nec est ignotum, quod, cum probari non possit, unde uxor matrimonii tempore honeste quaesierit, de mariti bonis eam habuisse veteres iuris auctores merito credidissent.
von bennet.935 am 07.04.2015
Es ist nicht unbekannt, dass, wenn nicht bewiesen werden kann, woher die Ehefrau während der Ehezeit rechtmäßig etwas erworben hat, die alten Rechtsautoritäten mit Recht angenommen haben, dass sie es aus den Gütern des Ehemanns erhalten habe.
von valentin.872 am 10.11.2023
Es ist ein bekannter Rechtsgrundsatz, dass wenn nicht nachgewiesen werden kann, wie eine Ehefrau während der Ehe etwas rechtmäßig erworben hat, die klassischen Rechtsgelehrten zu Recht annahmen, dass sie es aus dem Vermögen ihres Mannes erhalten habe.