Pro oneribus matrimonii mariti lucro fructus dotis totius esse, quos ipse cepit, vel, si uxori capere donationis causa permisit, eum in quantum locupletior facta est posse agere manifestissimi iuris est.
von eileen935 am 14.07.2017
Es ist in rechtlicher Hinsicht äußerst eindeutig festgelegt, dass der Ehemann zur Deckung der Ehelasten berechtigt ist, sämtliche Einkünfte aus der Mitgift einzubehalten, die er selbst eingezogen hat, oder, falls er seiner Ehefrau erlaubt hat, sie als Schenkung zu vereinnahmen, er klagen kann, um den Betrag zurückzufordern, um den sie bereichert wurde.
von finia.b am 18.05.2022
Für die Lasten der Ehe ist es von höchst offenkundiger Rechtsgültigkeit, dass die Früchte der gesamten Mitgift zum Gewinn des Ehemannes gehören, welche er selbst eingenommen hat, oder, falls er der Ehefrau erlaubt hat, zum Zweck der Schenkung zu nehmen, er klagen kann, in dem Umfang, in dem sie reicher geworden ist.