Si inter virum et uxorem pactum sit interpositum, ut, si matrimonium intra quinquennii forte tempora quoquo modo esset dissolutum, species aestimatae doti datae pretiis quibus aestimatae sunt redderentur, manifestum est non pretia specierum dari, sed ipsas species debere restitui, cum in placido specierum reddendarum idcirco pretiorum nomen videatur adnexum, ne, si species aliqua deminuta fuisset aut perdita, alio pretio quam quo taxata fuerat posceretur.
von liya.b am 26.12.2016
Wenn zwischen Ehemann und Ehefrau eine Vereinbarung getroffen wird, dass bei Auflösung der Ehe innerhalb von fünf Jahren die als Mitgift geschätzten Gegenstände zu den Schätzpreisen zurückgegeben werden sollen, ist offensichtlich, dass nicht die Preise der Gegenstände zu zahlen sind, sondern die Gegenstände selbst zurückgegeben werden müssen. Denn in der Vereinbarung über die Rückgabe der Gegenstände scheint die Erwähnung der Preise nur hinzugefügt worden zu sein, damit, falls ein Gegenstand verringert oder verloren gegangen wäre, er nicht zu einem anderen Preis gefordert werden kann als zu dem, mit dem er ursprünglich bewertet wurde.
von sophy.s am 05.11.2016
Wenn ein Ehepaar eine Vereinbarung trifft, dass bei einer Auflösung ihrer Ehe innerhalb von fünf Jahren aus irgendeinem Grund die als Mitgift gegebenen Gegenstände zu ihrem festgelegten Wert zurückgegeben werden, ist klar, dass die tatsächlichen Gegenstände und nicht deren Geldwert zurückzugeben sind. Die genannten Preise dienten in der Vereinbarung über die Rückgabe der Gegenstände nur dem Zweck sicherzustellen, dass kein Gegenstand mit einem anderen Wert als seiner ursprünglichen Bewertung geltend gemacht werden kann.