Aliam vero bonorum possessionem, quae unde vir et uxor appellatur et nono loco inter veteres bonorum possessiones posita fuerat, et in suo vigore servavimus et altiore loco, id est sexto, eam posuimus, decima veteri bonorum possessione, quae erat unde cognati manumissoris, propter causas enarratas merito sublata:
von lewi.9854 am 05.12.2022
Wir haben eine andere Art des Erbrechts beibehalten, bekannt als die Ehegattenregelung, die zuvor an neunter Stelle in der traditionellen Reihenfolge der Erbansprüche stand. Wir haben ihre volle Rechtskraft bewahrt und sie an eine höhere Position, nämlich an sechste Stelle, gerückt, nachdem wir den früheren zehntplatzierten Erbanspruch (der die Blutsverwandten der Person betraf, die einen Sklaven freigelassen hat) aus bereits erklärten Gründen zu Recht entfernt haben:
von aleksandra.931 am 31.03.2017
Eine weitere Vermögensbesitzordnung, die als „woher Ehemann und Ehefrau" bezeichnet wird und die unter den alten Vermögensbesitzordnungen an neunter Stelle stand, haben wir sowohl in ihrer Gültigkeit erhalten als auch an eine höhere Stelle, das heißt die sechste, gesetzt, wobei die zehnte alte Vermögensbesitzordnung, die von den Verwandten des Freilassers stammte, aufgrund der dargelegten Gründe zu Recht entfernt wurde: