Cum enim ad similitudinem successionis ingenuorum libertinorum successiones posuimus, quas usque ad quintum tantummodo gradum coartavimus, ut sit aliqua inter ingenuos et libertos differentia, sufficiunt eis tam contra tabulas bonorum possessio quam unde legitimi et unde cognati, ex quibus possint sua iura vindicare, omni scrupulositate et inextricabili errore duarum istarum bonorum possessionum resoluta.
von jayden.903 am 18.02.2020
Denn nachdem wir die Erbfolgen der Freigelassenen nach der Ähnlichkeit der Erbfolgen der Freigeborenen geordnet haben, welche wir nur bis zum fünften Grad eingeschränkt haben, damit ein gewisser Unterschied zwischen Freigeborenen und Freigelassenen bestehe, genügen ihnen sowohl die Besitzansprüche gegen das Testament als auch jene, aus denen legitime Erben und Blutsverwandte ihre Rechte ableiten können, wobei alle Zweifel und unentwirrbare Irrtümer dieser beiden Besitzansprüche aufgelöst wurden.
von iain.o am 05.01.2020
Da wir die Erbrechte der Freigelassenen ähnlich denen der Freigeborenen strukturiert haben, sie jedoch nur bis zum fünften Verwandtschaftsgrad begrenzt haben, um einen gewissen Unterschied zwischen Freigeborenen und Freigelassenen zu wahren, können sie ihre Rechte nunmehr ausreichend durch Erbschaftsbesitz gegen den Willen sowie Ansprüche aufgrund legitimer oder Blutsverwandtschaft schützen, nachdem alle Komplikationen und Verwirrungen um diese beiden Arten von Erbschaftsansprüchen beseitigt wurden.