Sin vero eundem servum esse cognoveris, remotis praescriptionis impedimentis in adulterium crimen protinus debebis inquirere ac, si eum detectum in eo flagitio esse perspexeris, poenam decernere, quam in adulterii crimen legum sanctio statuit.
von ludwig.z am 03.05.2019
Sollten Sie jedoch denselben Sklaven als [schuldig] erkannt haben, nachdem die Hindernisse der Verjährung beseitigt wurden, müssen Sie unverzüglich das Verbrechen des Ehebruchs untersuchen und, falls Sie ihn auf frischer Tat in dieser schändlichen Handlung ertappt haben, die Strafe verhängen, die die Gesetzessanktion für das Verbrechen des Ehebruchs festgelegt hat.
von paulina.m am 09.11.2023
Sollten Sie jedoch feststellen, dass es sich um denselben Sklaven handelt, müssen Sie zunächst alle verfahrensrechtlichen Hindernisse beseitigen und sodann unverzüglich die Anklage wegen Ehebruchs untersuchen. Wenn Sie klare Beweise dafür finden, dass er dieses Vergehen begangen hat, sollten Sie die Strafe verhängen, die das Gesetz für Ehebruch vorsieht.