Iure mariti adulterii accusare volenti sexaginta dies utiles computantur, quibus in publico eius facultas fuerit, apud quem reus vel rea postulari potest.
von john875 am 19.06.2024
Ein Ehemann, der eine Ehebruchsklage einreichen will, hat sechzig Arbeitstage Zeit, gerechnet nur an den Tagen, an denen er die Möglichkeit hatte, vor dem Richter zu erscheinen, der die Klage gegen den Beschuldigten annehmen kann.
von tessa.859 am 31.07.2017
Demjenigen, der kraft des Rechts des Ehemanns Ehebruch anklagen will, werden sechzig nutzbare Tage berechnet, während welcher er die Gelegenheit in der Öffentlichkeit hatte, vor der der Beschuldigte oder die Beschuldigte angeklagt werden kann.