Ad filias sane eorum, quolibet numero fuerint, falcidiam tantum ex bonis matris, sive testata sive intestata defecerit, volumus pervenire, ut habeant mediocrem potius filiae alimoniam quam integrum emolumentum ac nomen heredis.
von Shayenne am 27.01.2015
Ihren Töchtern, welche Anzahl sie auch immer haben mögen, wünschen wir nur den Falcidischen Anteil aus dem Vermögen der Mutter zukommen zu lassen, sei sie testamentarisch oder ohne Testament verstorben, so dass die Töchter eher eine mäßige Versorgung als den vollständigen Vorteil und Erbenname erhalten.
von lenard.s am 05.11.2023
Wir verfügen, dass Töchter, unabhängig von ihrer Anzahl, nur einen Viertel des Nachlasses ihrer Mutter erhalten sollen, sei es, dass sie mit oder ohne Testament verstorben ist, damit die Töchter eine bescheidene Unterstützung, aber keine vollständigen Erbrechte und den Titel eines Erben erhalten.