Omnes, quibus vel cura mandata fuerit operum publicorum vel pecunia ad extructionem solito more credita, usque ad annos quindecim ab opere perfecto cum suis heredibus teneantur obnoxii, ita ut, si quid vitii in aedificatione intra praestitutum tempus provenerit, de eorum patrimonio ( exceptis tamen his casibus, qui sunt fortuiti) reformetur.
von emanuel.8827 am 20.03.2015
Alle, denen die Verantwortung für öffentliche Bauwerke übertragen wurde oder die Finanzierung für Bauvorhaben auf übliche Weise erhalten haben, haften zusammen mit ihren Erben fünfzehn Jahre nach Fertigstellung der Arbeiten. Sollte während dieses festgelegten Zeitraums ein Mangel am Bauwerk auftreten, muss dieser mit eigenen Mitteln behoben werden, ausgenommen Fälle von Unfällen.
von sophy977 am 01.01.2023
Alle, denen entweder die Verantwortung für öffentliche Bauwerke übertragen wurde oder denen Geld auf übliche Weise für den Bau gutgeschrieben wurde, haften zusammen mit ihren Erben bis zu fünfzehn Jahren nach Fertigstellung des Werkes, so dass, falls innerhalb der vorgeschriebenen Zeit ein Mangel am Bauwerk auftritt, dieser aus ihrem Vermögen (ausgenommen jedoch die Fälle, die zufällig sind) behoben werden muss.