Tantoque magis haec firma esse, si piis actibus vel religiosis personis donatio deputata sit ( monumentorum observatione in his modis secundum quod specialiter a nobis in huiusmodi casibus praedictum est observanda), ne in praefatis causis ex quibusdam machinationibus non solum indevotus, sed etiam impius donator intellegatur poenasque non solum legitimas, sed etiam caelestes expectet.
von manuel.872 am 03.01.2015
Und diese Dinge sind umso mehr gefestigt, wenn die Schenkung frommen Handlungen oder religiösen Personen zugewiesen wurde (wobei die Beobachtung der Denkmäler in diesen Weisen gemäß dem von uns in solchen Fällen ausdrücklich Vorgeschriebenen zu beachten ist), damit in den vorgenannten Angelegenheiten durch gewisse Machenschaften der Schenkende nicht nur als unandächtig, sondern sogar als gottlos verstanden werde und Strafen nicht nur rechtmäßige, sondern auch himmlische erwarte.
von yanis8994 am 18.11.2017
Und diese Bestimmungen sind umso verbindlicher, wenn die Spende für religiöse Zwecke bestimmt ist oder an religiöse Personen gegeben wird (gemäß den Vorschriften über Aufzeichnungen, wie wir sie für solche Fälle ausdrücklich vorgeschrieben haben), damit der Spender in diesen Angelegenheiten nicht nur als rücksichtslos, sondern tatsächlich als gottlos durch eine Art von Täuschung erscheint und Strafen nicht nur vom Gesetz, sondern auch vom Himmel zu erwarten hat.