Actis etiam adnectendis, quae apud iudicem vel magistratus conficienda sunt, ubi hoc leges expostulant.
von tobias858 am 28.03.2015
Mit den Akten, die ebenfalls anzuhängen sind, die vor einem Richter oder Magistraten auszuführen sind, sofern dies die Gesetze verlangen.
von elin964 am 19.11.2019
Offizielle Dokumente müssen ebenfalls beigefügt werden, wenn Gesetze vorschreiben, dass diese vor einem Richter oder Magistraten zu vervollständigen sind.