Eum autem, cui certa lege praedia donasti, incerta civili actione ad placitorum obsequium urgueri secundum legem donationibus dictam convenit.
von karoline.x am 14.09.2017
Es ist angemessen, denjenigen, dem man Eigentum unter bestimmten Bedingungen geschenkt hat, durch eine zivilrechtliche Klage zur Einhaltung der vereinbarten Bedingungen zu zwingen, in Übereinstimmung mit dem Schenkungsrecht.
von damian915 am 07.05.2021
Demjenigen, dem durch festgelegte Gesetzesvorschrift Grundbesitz übertragen wurde, ziemt es, durch zivilrechtliche Klage zur Einhaltung der für Schenkungen vorgeschriebenen Vereinbarungen gezwungen zu werden.