Ne quando enim damni consideratio in tali necessitate positis negari faciat emptionem, decet redemptos aut datum pro se pretium emptoribus restituere aut laboris obsequio vel opere quinquennii vicem referre beneficii, habituros incolumem, si in ea nati sunt, libertatem.
von estelle.934 am 21.09.2024
Um zu verhindern, dass die Angst vor finanziellen Verlusten den Kauf für Notleidende verhindert, sollten freigekaufte Personen entweder den Loskaufpreis an ihre Käufer zurückzahlen oder die Gunst durch fünf Jahre Dienst und Arbeit ausgleichen. Diejenigen, die frei geboren wurden, werden ihre Freiheit danach unversehrt behalten.
von collin976 am 08.12.2016
Damit nicht etwa die Überlegung eines möglichen Verlustes den Kauf für diejenigen verhindere, die in solcher Notlage sind, ist es angemessen, dass die Freigekauften entweder den Käufern den für sie gezahlten Preis zurückerstatten oder durch Arbeitsleistung oder Werk einer fünfjährigen Periode die Gunst des Wohlwollens zurückgeben, wobei sie ihre Freiheit unversehrt behalten werden, wenn sie in diese hineingeboren wurden.