Sin vero plus quam statutum est aliquid novercae vel vitrico relictum vel donatum aut datum fuerit, id quod plus relictum vel donatum aut datum fuerit, tamquam non scriptum neque derelictum vel donatum aut datum ad liberorum personas deferri et inter eas dividi iubemus:
von frederic.y am 11.04.2021
Wenn jedoch eine Stiefmutter oder ein Stiefvater durch Erbschaft, Schenkung oder Geschenk mehr als die gesetzliche Grenze erhält, ordnen wir an, dass der Mehrbetrag als ungültig behandelt und stattdessen gleichmäßig unter den Kindern verteilt wird.
von tony.976 am 02.09.2013
Sollte jedoch mehr als gesetzlich festgelegt einer Stiefmutter oder einem Stiefvater hinterlassen, geschenkt oder gegeben worden sein, so verfügen wir, dass das, was über die festgelegte Menge hinaus hinterlassen, geschenkt oder gegeben wurde, als nicht geschrieben, nicht hinterlassen oder nicht geschenkt gelte und den Kindern zugesprochen und unter ihnen aufgeteilt werde.