Exceptis his, quos barbaris vendentibus emptos esse docebitur, a quibus status sui pretium propter utilitatem publicam emptoribus aequum est redhiberi.
von nils.p am 07.05.2017
Mit Ausnahme derjenigen, bei denen nachgewiesen wird, dass sie von Barbaren verkauft wurden, von denen billigerweise der Preis ihres Status aufgrund des öffentlichen Nutzens an die Käufer zurückgezahlt werden soll.
von alina.873 am 02.12.2014
Mit Ausnahme derjenigen, bei denen nachgewiesen wird, dass sie von barbarischen Verkäufern gekauft wurden, sollten die Verkäufer den Käufern den Kaufpreis im öffentlichen Interesse angemessen erstatten.