Quibus si quicquam in usum vestium vel alimoniae impensum est, humanitati sit praestitum nec maneat victualis sumptus repetitio:
von cleo.j am 21.07.2021
Für wen auch immer Aufwendungen für Kleidung oder Nahrung getätigt wurden, sollen diese der Menschlichkeit gutgeschrieben werden und die Rückerstattung von Lebenshaltungskosten soll nicht bestehen bleiben:
von adrian.n am 11.05.2017
Wenn für diese Personen Ausgaben für Kleidung oder Nahrung getätigt wurden, sollten diese als Akt der Menschlichkeit betrachtet und die Kosten nicht zurückgefordert werden: