Si quos forte necessitas captivitatis abduxit, sciant, si non transierunt, sed hostilis inruptionis necessitate transducti sunt, ad proprias terras festinare debere, recepturos iure postliminii ea, quae in agris vel mancipiis seu aliis rebus ante tenuerunt, etsi a fisco nostro possideantur.
von enno.833 am 23.10.2015
Wenn jemand als Gefangener weggeführt wurde, soll er wissen, dass er, falls er nicht freiwillig ging, sondern durch eine feindliche Invasion gezwungen wurde, schnell in seine Länder zurückkehren muss. Er wird dann durch das Rückkehrrecht alles zurückerhalten, was er zuvor besessen hat - sei es Ländereien, Sklaven oder andere Besitztümer - selbst wenn diese gegenwärtig von unserer Staatskasse gehalten werden.
von leyla.823 am 21.04.2014
Falls etwa die Notwendigkeit der Gefangenschaft gewisse Personen fortgeführt hat, mögen sie wissen, dass, wenn sie nicht übergetreten sind, sondern durch die Notwendigkeit feindlicher Invasion überführt wurden, sie eilends in ihre eigenen Länder zurückkehren sollen, um kraft des Postliminium-Rechts diejenigen Dinge wiederzuerlangen, die sie zuvor in Ländereien, Sklaven oder anderen Sachen besaßen, selbst wenn diese gegenwärtig von unserem Fiskus in Besitz gehalten werden.