Quem intercapedinis modum aedificaturis quoque proponimus, ita ut, si quis intra definitum spatium, id est decem pedum mensuram, aedificare vel intra quindecim pedum maenianum possidere temptaverit, sciat non solum fabricam demoliendam, sed etiam ipsam domum fisco nostro adscribendam.
von mohamed.h am 12.06.2022
Wir legen diese Bauvorschrift für diejenigen fest, die bauen wollen, sodass, wenn jemand versucht, innerhalb des festgelegten Abstands von drei Metern zu bauen oder einen Balkon innerhalb von vier und einem halben Metern zu errichten, er wissen soll, dass nicht nur die Konstruktion abgerissen wird, sondern auch das gesamte Haus von unserer Staatskasse beschlagnahmt wird.
von richard871 am 31.05.2022
Welche Abstandsgrenze wir auch denjenigen vorschlagen, die bauen wollen, dergestalt, dass, wenn jemand innerhalb des festgelegten Raums, das heißt innerhalb eines Maßes von zehn Fuß, zu bauen oder innerhalb von fünfzehn Fuß einen Balkon zu besitzen versucht, er wisse, dass nicht nur die Bauwerke abgerissen, sondern auch das Haus selbst unserem Fiskus zugewiesen wird.