In his vero locis, in quibus aedificia privatorum horreis publicis videntur obiecta, obstructione maenianorum quindecim pedum intervalla serventur.
von finja.843 am 31.03.2023
In Bereichen, in denen private Gebäude an öffentliche Kornkammern grenzen, muss ein Abstand von fünfzehn Fuß zwischen allen überhängenden Strukturen eingehalten werden.
von philipp.p am 14.11.2024
An diesen Orten, an denen Gebäude von Privatpersonen gegenüber öffentlichen Speichern errichtet sind, müssen bei Verbauung der vorspringenden Balkone Abstände von fünfzehn Fuß eingehalten werden.