Is, qui liber constitutus captus ab hostibus commercio redimitur, et antequam restituatur pro eo data pecunia, successionis iura sibi vindicare favore ingenuitatis potest, ut ex ea possit pretium pro se datum exsolvere.
von joel.q am 05.11.2017
Derjenige, der als frei erklärt wurde, von Feinden gefangen genommen und durch Zahlung ausgelöst wird, kann kraft seiner Freigeburt vor der vollständigen Rückerstattung des für ihn gezahlten Geldes die Erbrechte für sich beanspruchen, sodass er aus diesen das für seine Auslösung gezahlte Entgelt begleichen kann.
von mattis.k am 09.01.2024
Eine freie Person, die von Feinden gefangen und gegen Lösegeld freigelassen wurde, kann aufgrund ihres freien Status Erbrechte geltend machen, bevor sie das Lösegeld zurückzahlt, um die Erbschaft zur Rückzahlung des Lösegelds zu verwenden.